Satzung Bezirksverband Kevelaer

im
Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.

Vorbemerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 § 1 Name und Sitz
  1. Der Zusammenschluss der im Bereich Kevelaer dem Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V., nachstehend „Bund“ genannt, angeschlossenen Schützenbruderschaften, Gilden, Gesellschaften und Vereine, nachstehend „Schützenbruderschaften“ genannt, trägt den Namen „Bezirksverband Kevelaer im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften“ nachstehend „Bezirksverband“ genannt. Der Bezirksverband erkennt das Statut des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) als rechtsverbindlich an.
  2. Der Sitz des Bezirksverbandes ist beim jeweiligen Bezirksbundesmeister.
  3. Der Bezirksverband ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kleve VR 31072 eingetragen.
§ 2 Wesen und Zweck
  1. Zweck des Bezirksverbands ist die Förderung der Zusammenarbeit und des Zusammenhalts der Mitgliedsbruderschaften, die Vertretung der gemeinsamen Interessen gegenüber dem Bund und der Öffentlichkeit sowie die gemeinsame Förderung des Historischen Schützenwesens.
  2. Im Sinne des Leitsatzes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften: Für „Glaube, Sitte und Heimat“ wird der Satzungszweck verwirklicht durch:
  • Bekenntnis des Glaubens
  • Schutz der Sitte
  • Liebe zur Heimat
 § 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Bezirksverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Der Zweck des Bezirksverbandes ist die Förderung des traditionellen Brauchtums.
    Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss
  • Fahnenschwenken
  • Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen.
  1. Die Förderung des Sports.
    Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen z.B. die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen
  1. Der Bezirksverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Bezirksverbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bezirksverbandes.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Bezirksverband darf seine Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken weiterleiten.
§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Bezirksverbandes sind die Schützenbruderschaften. Als Mitglieder können nur Schützenbruderschaften aufgenommen werden, die Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. sind und nicht bereits Mitglied eines anderen Bezirksverbandes sind. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

  • Die Mitgliedschaft geht verloren durch Austritt oder Verlust der Mitgliedschaft im Bund.
  • Die Mitgliedschaft wird geregelt durch das Statut des Bundes.
  • Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung, möglichst unter Beifügung des Versammlungsbeschlusses, gerichtet an den Bezirksvorstand, zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
  • Die Verpflichtung der Mitgliedsbruderschaft aus § 4.2 des Statuts des Bundes sich einem Bezirksverband anzuschließen, wird durch den Austritt aus dem Bezirksverband nicht berührt.
  • Noch bestehende Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Bezirksverband sind vor dem Ausscheiden zu erfüllen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Auseinandersetzung oder auf einen Anteil am Vermögen des Bezirksverbandes.
§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Schützenbruderschaften zahlen an den Bezirksverband einen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Schützenbruderschaften sind verpflichtet zu den festgelegten Zeiten und Zahlungsformen den Betrag des Mitgliedsbeitrages zu entrichten.

§ 6 Organe des Bezirksverbandes

Die Organe des Bezirksverbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Bezirksvorstand
  •  Mitgliederversammlung des Bezirksverbandes
  1. In der Mitgliederversammlung sind die Schützenbruderschaften in vertretungsberechtigter Zahl vertreten. Die Mitglieder und der Bezirksvorstand inklusive des Bezirksbeirates haben in der Mitgliederversammlung jeweils einen Sitz und eine Stimme.
  2. Eine Schützenbruderschaft hat nur Stimmrecht, wenn sie ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.
  3. Bei ordnungsmäßiger Ladung sind die Versammlungen der Mitgliederversammlung stets beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Auf mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung ist geheim abzustimmen.
§ 7 Mitgliederversammlung des Bezirksverbandes
  1. In der Mitgliederversammlung sind die Schützenbruderschaften in vertretungsberechtigter Zahl vertreten. Die Mitglieder und der Bezirksvorstand inklusive des Bezirksbeirates haben in der Mitgliederversammlung jeweils einen Sitz und eine Stimme.
  2. Eine Schützenbruderschaft hat nur Stimmrecht, wenn sie ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.
  3. Bei ordnungsmäßiger Ladung sind die Versammlungen der Mitgliederversammlung stets beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Auf mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung ist geheim abzustimmen.
  4. Zur Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich, und soll spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung von einer Person aus dem Bezirksvorstand eingeladen werden.
    Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Bezirksverbandes dieses erforderlich macht oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Bezirksbundesmeister und bei dessen Verhinderung von einem Mitglied des Bezirksvorstandes (Versammlungsleiter) geleitet. Über Ort und Zeit, die Anwesenheit, den Verlauf der Versammlung, sowie über Anträge und Beschlüsse ist von einer Person des Bezirksvorstandes oder Beirats ein Protokoll zu fertigen (Protokollführer). Dieses ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Den Schützenbruderschaften und den Mitgliedern des Bezirksvorstandes ist eine Abschrift des Protokolls zu übermitteln.
§ 8 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. Wahl und Abwahl, soweit dessen Mitglieder durch Wahl zu bestimmen sind:
  • des Bezirksvorstandes
  • der Kassenprüfer
  1. die Beschlussfassung über
    • Änderung und Ergänzungen der Satzung des Bezirksverbandes
    • die Entlastung des Bezirksvorstandes
    • die Mitgliedsbeiträge zum Bezirksverband
    • die gemeinschaftlichen Veranstaltungen.
    • 9 Vorstand und Beirat des Bezirksverbandes
  2. Der Vorstand, im Sinne des § 26 des BGB, des Bezirksverbandes besteht aus dem:
    • Bezirksbundesmeister
    • Stellvertretenden Bezirksbundesmeister
    • Bezirksschatzmeister
    • Bezirksgeschäftsführer
  3. Der Beirat des Bezirksverbandes besteht aus dem:
  • Bezirksschießmeister
  • Bezirksjungschützenmeister
  • Bezirksfahnenschwenkermeister
  • bis zu zwei Beisitzern
  • Bezirkspräses
  • Bezirkskönig
  • Ehrenmitgliedern
  1. Der Bezirkskönig und die Ehrenmitglieder sind beratend tätig und haben kein Stimmrecht.
  2. In Personalunion können auch mehrere Funktionen von einer Person wahrgenommen werden, jedoch ohne Mehrfachstimmrecht.
  3. Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 des BGB sind mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes, unter denen der Bezirksbundesmeister oder der stellvertretende Bezirksbundesmeister sein muss.
§ 10 Bestellung der Vorstands- und Beiratsmitglieder
  1. Der Bezirksvorstand und der Beirat, mit Ausnahme des Bezirksjungschützenmeisters, des Bezirksfahnenschwenkermeisters, des Bezirkspräses und des Bezirkskönigs, werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
  2. Scheidet ein Bezirksvorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit.
  3. Der Bezirksvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Der Bezirksjungschützenmeister und der Bezirksfahnenschwenkermeister wird vom Bezirksjungschützenrat nach der Satzung des Bundes der St. Sebastianus-Schützenjugend (BdSJ) gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
  5. Der Bezirkspräses wird auf Grund kirchlicher Vorschriften vom zuständigen Diözesanbischof auf Vorschlag der Mitgliederversammlung ernannt.
  6. Zum Bezirksschießmeister sollte nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation ist.
  7. Die Mitgliederversammlung kann Personen zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen, die sich zu den Grundsätzen des Bezirksverbandes bekennen und um die Förderung der Ziele des Bezirksverbandes hervorragende Verdienste erworben haben.
§ 11 Aufgaben des Bezirksvorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind:

  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • Erstattung der Tätigkeitsberichte.

Besondere Aufgabe des Bezirksvorstandes ist weiter die Festigung der Verbindung zwischen den Schützenbruderschaften innerhalb des Bezirksverbandes und dem Bund, sowie die Koordinierung der Veranstaltungen innerhalb des Bezirksverbandes. Er setzt sich insbesondere für die Förderung und den Erhalt des heimatlichen Brauchtums ein.

  1. Bezirksbundesmeister
  • Der Bezirksbundesmeister leitet und repräsentiert den Bezirksverband. Er ist Mitglied im Hauptvorstand des Bundes und Diözesanbruderrat. Die Wahl des Bezirksbundesmeisters bedarf der schriftlichen Bestätigung des Präsidiums des Bundes, gemäß der im Statut des Bundes vorgegebenen Bestimmungen.
  1. Stellvertretender Bezirksbundesmeister
  • Der stellvertretende Bezirksbundesmeister vertritt den Bezirksbundesmeister im Falle der Verhinderung.
  1. Bezirksschriftführer
  • Der Bezirksschriftführer besorgt die Geschäftsführung in den vorgegebenen Angelegenheiten des Bezirksverbandes.
  1. Bezirksschatzmeister
  • Der Bezirksschatzmeister führt das Kassenwesen des Bezirksverbandes. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er hat rechtzeitig vor der jährlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr dem Bezirksvorstand vorzulegen.
  1. Bezirksschießmeister
  • Dem Bezirksschießmeister obliegt unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes die Pflege und Überwachung des Schießsports, insbesondere die Organisation des sportlichen Wettschießens auf Bezirksebene und die technische Durchführung des Bezirkskönigs-, des Bezirksprinzen- und des Bezirksschülerprinzenschießens.
  1. Bezirksjungschützenmeister
  • Wahl und Aufgabe des Bezirksjungschützenmeisters richtet sich nach der Satzung des Bundes der St. Sebastianus-Schützenjugend (BdSJ).
  1. Bezirksfahnenschwenkermeister
    • Dem Bezirksfahnenschwenkermeister obliegt die Förderung und Durchführung des historischen Fahnenschwenkens.
  2. Bezirkspräses
  • Der Bezirkspräses wahrt die kirchlichen, geistlichen und kulturellen Aufgaben des Bundes innerhalb des Bezirksverbandes.
§ 12 Ausgabenwirtschaft

Der geschäftsführende Vorstand hat im Rahmen eines von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrages Verfügungsgewalt.

§ 13 Vergütungen für Tätigkeiten im Bezirksverband

Die Bezirksverbands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  1. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Bezirksverbands einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für notwendige und angemessene Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Bezirksverband entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.
  2. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis zum Abschluss des, nach seiner Entstehung, folgenden Geschäftsjahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
§ 14 Bezirkskönig

Die Ermittlung und Amtszeit des Bezirkskönigs ergeben sich aus den jeweils gültigen Richtlinien des Bezirksverbandes.

§ 15 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Bezirksvorstand angehören.

§ 16 Sportschießen

Der Bezirksverband pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Der Bezirksverband gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.
Der Bezirksverband übernimmt des Weiteren Aufsichts- und Weisungsrechte gegenüber seinen Mitgliedsbruderschaften im Bereich des Schießsports nach näherer Weisung des Bundes.

§ 17 Schiedsgerichtsordnung
  1. Streitigkeiten zwischen dem Bezirksverband und den Mitgliedern sowie den Mitgliedern untereinander, sollen vom Bezirksvorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
  2. Die in der Anlage beigefügte Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil der Satzung des Bezirksverbandes und für diesen und dessen Mitglieder verbindlich.
§ 19 Datenschutz
  1. Der Bezirksverband verarbeitet die für seine Tätigkeiten erforderlichen personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSVGO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. der Kirchlichen Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO).
  2. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Zwecke des Bezirksverbandes und des Bundes verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse und im Internet. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme erforderlicher Weitergaben an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.
  3. Das einzelne Mitglied der Mitgliedsbruderschaften kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person.
§ 20 Satzungsänderungen
  1. Zur Änderung der Satzung des Bezirksverbandes ist eine Mehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Alle Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des Bundes.
§ 21 Auflösung
  1. Im Falle der Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände an die Wallfahrtsstadt Kevelaer, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecken zu verwenden hat.
  2. Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher als erhaltenswerte Kulturgüter fallen an den Bund, der diese Gegenstände zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
  3. Bei Wiedererrichtung und Anerkennung eines neuen gemeinnützigen Bezirksverbands auf dem Gebiet des ehemaligen Bezirksverbands Kevelaer, mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung können die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben werden.
§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 15.03.2025 beschlossen und tritt mit der Zustimmung durch das Präsidium des Bundes in Kraft.

Kevelaer, den 15. März 2025

     Jürgen Kisters                                       Stefan Ungerechts
Bezirksbundesmeister                         stellv. Bezirksbundesmeister

  Johannes Halmans                           Ilona Stodden-Bathen
Bezirksschatzmeister                         Bezirksgeschäftsführer